Pfänder, welche weder verlängert noch ausgelöst werden, müssen Kraft Gesetzes durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder Gerichtsvollzieher versteigert werden.
Etwaige Interessenten haben dabei die Möglichkeit die zu versteigernden Gegenstände vor der Versteigerung zu besichtigen. Die Besichtigungszeit beginnt zwei Stunden vor der Versteigerung.
Sollte bei der Versteigerung eines Pfandes ein Mehrerlös, (dies bedeutet, dass ein höherer Preis erzielt wird, als das Darlehen, die Zinsen, Gebühren und Versteigerungskosten ausmachen) entstehen, steht dieser dem Kunden zu. Der Kunde hat 3 Jahre Zeit, den Mehrerlös durch Vorlage des Originalpfandscheines und des Personalausweises bei uns abzuholen, wobei die Frist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Versteigerung des Pfandes erfolgt ist. Geschieht dies nicht, müssen wir den Mehrerlös aufgrund gesetzlicher Verpflichtung an die zuständige Behörde abführen.